
Welche rechtlichen Grundlagen und Normen gelten für Kleinkläranlagen?
Die Gewässerschutzpolitik in Deutschland hat zum Ziel, das ökologische Gleichgewicht der Gewässer zu bewahren oder wiederherzustellen, die Trink- und Brauchwasserversorgung zu gewährleisten und alle anderen Wassernutzungen, die dem Gemeinwohl dienen, langfristig zu sichern. Aus diesem Grund wurden verschiedene Gesetze und Normen festgelegt, deren Bedeutung Sie hier kurz nachlesen können.
1. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes
Gemäß der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern nach dem Grundgesetz hat die Bundesregierung die Kompetenz zum Erlass von Rahmenvorschriften. Die Ausfüllung und Ergänzung der Bundesvorschriften sowie der Vollzug aller rechtlichen Regelungen im Gewässerschutz liegt bei den Ländern. Gegenüber der EU steht allein die Bundesregierung in der Pflicht.
Von besonderem Interesse im Hinblick auf die Nutzung einer Kleinkläranlage ist §7a des WHG, in dem die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser festgelegt sind. Absatz 1 schreibt fest, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. (...) Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Laut Absatz 5 ist Stand der Technik im Sinne des Absatzes 1 "der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt, zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt".
Die Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen ist in §18c geregelt:
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer behördlichen Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht. Den kompletten Gesetzestext können Sie hier als PDF-Datei herunterladen.
2. Landeswassergesetz (LWG)
Das von dem jeweiligen Landtag auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erlassene Landesgesetz regelt u. a., welche Körperschaften des öffentlichen Rechts unter welchen Bedingungen zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Das LWG enthält oftmals die Ermächtigung zum Erlass von zusätzlichen Verordnungen, zum Beispiel zur Regelung der Indirekteinleitung. Wenn Sie an dem aktuellen Gesetzestext und weiteren Informationen zum Wasserrecht für Ihr Bundesland interessiert sind, klicken Sie bitte hier.
3. Normen für Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage
Für die Anwendung, Bemessung und Ausführung von einer Kleinkläranlage gelten in Deutschland erstens die im November 2002 überarbeitete DIN 4261 und zweitens die Euronorm EN 12566.
Für die Wasserdichtheitsprüfung gilt in Anlehnung an die Euronorm die DIN EN 1610.
Die DIN 4261 Teil 1 beschreibt die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Anlagen zur Abwasservorbehandlung. Auch wird dort die Wartung von Anlagen sowie die Verbringung von biologisch behandeltem Abwasser in den Untergrund als Übergangsregelung beschrieben.
Die DIN EN 12566 enthält ausschließlich Anforderungen an den Behälter; sie beziehen sich auf die für ein Bauwerk spezifischen Größen wie Konstruktion, Wasserdichtheit, Erdlasten, hydrostatische Lasten, Verkehrslasten etc. Die Reinigungsleistung der Anlagen wird in der DIN 12566 nicht definiert. Jedoch wird im Anhang B sehr detailliert das Verfahren zur Prüfung der Reinigungsleistung beschrieben. Diese wird nach europäischen Kriterien durchgeführt. Ein entsprechend erstellter Prüfbericht muss Angaben zu der Reinigungsleistung sowie alle während der Prüfung durchgeführten Wartungs- und Reparaturmaßnahmen beinhalten.